Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für Verträge über die Fahrzeugüberlassung (im Folgenden auch „Mietvertrag") zwischen der ALD Automotive und Fuhrparkmanagement und Leasing GmbH, Handelskai 92, Rivergate 1, 3.OG (im Folgenden „Fahrzeuggeber") und dem Kunden/der Kundin (im Folgenden „Vertragspartner"). Die Geltung anders lautender oder ergänzender Geschäftbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verbraucher. Verbraucher ist, wer kein Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer des Konsumentenschutzgesetzes ist. Personen gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer des Konsumentenschutzgesetzes gelten als Unternehmen. Dieses Produkt gilt ausschließlich für Verbraucher. Unternehmen sowie natürliche Personen, die vor Aufnahme ihres Betriebes stehen, sind ausdrücklich von diesem Produkt ausgeschlossen.

 

 

2. Vertragsabschluss und Registrierung
2.1 Das im Online-Shop des Fahrzeuggebers dargestellte Sortiment stellt kein verbindliches Angebot seitens des Fahrzeuggebers dar, sondern dient der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner.
2.2 Der Vertragspartner kann aus dem Sortiment des Online-Shops Leistungen auswählen und diese über einen mit „In den Warenkorb" beschrifteten Button in einem virtuellen Warenkorb sammeln. Jederzeit kann der Vertragspartner die Inhalte des Warenkorbs durch Bestätigen der Schaltfläche „Warenkorb" einsehen und durch die bereitgestellten Funktionen zum Entfernen, Hinzufügen oder Anpassen von Artikeln ändern.
2.3 Bei Bestätigen der Schaltfläche „Zur Kasse" hat der Vertragspartner die Möglichkeit, sich über sein Kundenkonto einzuloggen bzw. für ein solches zu registrieren und so seine Adresse einzugeben bzw. auszuwählen. Über den Button „Zahlungspflichtig bestellen" gibt er ein verbindliches Angebot zum Erwerb der im Warenkorb befindlichen Leistungen ab.
2.4 Der Fahrzeuggeber wird dem Vertragspartner mittels einer automatischen Empfangsbestätigung per E-Mail den Erhalt des Angebots unverzüglich bestätigen, in welcher die Bestellung des Vertragspartners nochmals aufgeführt wird und die der Vertragspartner über die von seinem Endgerät bereitgestellte Funktion zum Drucken ausdrucken kann.
2.5 Der Fahrzeuggeber nimmt das Angebot des Vertragspartners durch Zusendung einer gesonderten Annahmeerklärung an.
2.6 Der Vertragstext wird vom Fahrzeuggeber gespeichert und dem Vertragspartner zusammen mit der Annahmeerklärung übersandt.
2.7 Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher Sprache. Dies ist auch die maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Vertragspartner.
2.8 Für den Vertragsabschluss ist es erforderlich, dass der Vertragspartner seinen Wohnsitz in Österreich hat. Der Vertragspartner muss zudem über eine gültige im Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte bzw. anderweitig in Österreich anerkannte Fahrerlaubnis verfügen, die nachzuweisen ist.

 

 

3. Vertragsgegenstand
3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend angeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.
3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.
3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten sowie Winterbereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind und der gesetzlichen Mindestprofiltiefe für Winterbereifung entsprechen. Die Markenauswahl der Reifen obliegt ALD.
3.5 8fach Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ALD ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts einzulagern.
3.6 Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben. Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.
3.7 Bei Vertragsbeendigung des jeweiligen Vertrages hat der Kunde sämtliche Reifen und Felgen an dem Kunden naheliegenden ALD Vertragspartner bzw. an eine von ALD namhaft gemachte dritte Person zurück zu stellen.
3.8 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner den Mehrkilometerstaz gemäß Einzelvertrag zu bezahlen. Fährt der Vertragspartner weniger als die vereinbarten Freikilometer, so besteht seitens des Vertragspartners kein Anspruch auf die Auszahlung von Minderkilometern.
Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrags dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wenn im Einzefall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/1.000 Freikilometer.
3.9 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden. Nicht umfasst sind insbesondere Glasbruch, Schäden, die durch Nichtbeachtung der vom Hersteller herausgegebenen Betriebsanleitung, unterlassene Wartung oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen, Folgeschäden, die durch nicht zeitgerecht oder nicht fachtgerecht behobene Mängel (auch leistungspflichtige) entstehen, Unfallschäden und daraus resultierende Abschleppkosten, Abschleppkosten im Pannenfall, Instandsetzungen an Innenverkleidungen und Tapezierungen, Instandsetzungen von Lackschäden (einschließlich Steinschlag), Montage und Instandsetzung von Zubehör, Montage und Instandsetzung von Mehrausstattungen, soweit diese nicht im Neufahrzeug beinhaltet waren. Weiters nicht umfasst sind Schäden einschließlich Verschleiß, die durch eine rechtswirdrige Nutzung im Sinne von § 6 entstanden sind.
3.10 Der Ersatz für Reifen und Bremsanlage wird erst ab der Fahrzeuglaufzeit von 0-18 Monate (gerechnet ab Erstzulassung) und ab 30.000 km Laufleistung, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, von der ALD übernommen. Davor hat der Vertragspartner die Kosten zu tragen.
3.11 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ein Ersatz von beschädigten Reifen erfolgt durch ALD nicht. Denn bei - aus welchen Grund auch immer - Beschädigungen von Reifen sind diese auf Kosten des Vertragspartners zu ersetzen.
3.12 Der Vertragspartner hat am Ende des Vertrages kein wie immer geartetes Ankaufsrecht des Fahrzeuges.
3.13 Der Vertragspartner ist zur Rückgabe des Mietobjektes verpflichtet. In diesem Vertrag wird daher auch kein Restwert vereinbart oder dem Vertragspartner die Haftung für einen Mindererlös aufgrund mangelnden Wertes übertragen.

 

 

4. Personelle Nutzungsberechtigung
4.1 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person, sind der Vertragspartner selbst, die mit ihm in Lebensgemeinschaft stehende, im selben Haushalt lebenede Person sowie Familienangehörige 1. Grades (z.B. Kinder, Geschwister etc.) zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt.
4.2 Eine Nutzungsüberlassung (.z.B. Untervermietung) an anderwärtige Personen als den in Ziffer 4.1 genannten Personenkreis bedarf der vorherigen Anzeige und schriftlichen Zustimmung an den Fahrzeuggeber. Eine Überlassung des Fahrzeuges an Personen, die gemäß Ziffer 29 von der Nutzung ausgeschlossen sind, ist untersagt.
4.3 Jeder Nutzer des Fahrzeuges muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Für sportliche Fahrzeuge (mehr als 250 PS) sowie bestimmte Premiumfahrzeuge gelten für das Mindestalter Sonderregelungen, die im jeweiligen Angebot ausgewiesen sind.
4.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Fahrzeug ausschließlich von Personen genutzt wird, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Der Vertragspartner hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Nutzer, die in diesem AGB genannten Nutzungsbedingungen einhält. Ein Verschulden des Nutzers ist dem Vertragspartner zuzurechnen.
4.5 Für etwaige steuerliche Konsequenzen aus der Fahrzeugnutzung (insbesondere im Falle der Gewährung eines geldwerten Vorteils) trägt der Fahrzeuggeber keine Verantwortung.

 

 

5. Räumliche Nutzungsberechtigung
Der Vertragspartner darf mit dem Fahrzeug nur in jene Länder fahren, die in der Länderliste der internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr (grüne Versicherungskarte) genannt sind. Das Fahren mit dem Fahrzeug in Ländern, die nicht in der grünen Versicherungskarte genannt sind, bedarf der Einholung einer vorigen Zustimmung vom Fahrzeuggeber seitens des Vertragspartners.

 

 

6. Beschränkung der Nutzung
Gesetzliche Beschränkungen der Nutzung des in Österreich zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragspartner strikt zu beachten. Im Falle einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland während der Vertragslaufzeit trägt der Vertragspartner das Risiko einer hieraus resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Der Vertragspartner ist in einem solchen Fall ohne Zustimmung des Fahrzeuggebers nicht zur vorzeitigen Vertragsbeedigung berechtigt. Sachliche Nutzungsberechtigung des in Österreich zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragspartner strikt zu beachten. Im Falle einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland während der Vertragslaufzeit trägt der Vertragspartner das Risiko einer hieraus resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. der Vertragspartner ist in einem sochen Fall ohne Zustimmung des Fahrzeuggebers nicht zur vorzeitigen Vertragsbeedigung berechtigt.
6.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend, pfleglich und sachgerecht zu behandeln und alle für die Fahrzeugnutzung maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das Fahrzeug darf nur für den üblichen Gebrauch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden. Die Nutzung auf Rennstrecken sowie zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests ist untersagt.
6.2 Das Fahrzeug darf weder für die Lagerung noch für die Beförderung von brennbaren, giftigen und sonstigen gefährlichen Substanzen genutzt werden.
6.3 Das Fahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden. Der verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges ist vom Vertragspartner vor jeder Nutzung zu kontrollieren. Die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges ist untersagt.
6.4 Sofern das Fahrzeug mit 8fach-Bereifung übergeben wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, rechtzeitig den Räderwechsel zu ermöglichen, um eine wintertaugliche Bereifung bei winterlichen Verhältnissen sicherzustellen. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die Ausrüstung des Fahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen. Dies schließt die Überprüfung der Wintertauglichkeit der Bereifung und insbesondere auch Frostschutzmittel in den Scheibenwischanlagen ein. Eine solche Überprüfung durch den Vertragspartner hat auch vor der ersten Nutzung zu erfolgen.
6.5 Das Rauchen innerhalb der Fahrzeuge ist untersagt.
6.6 Dem Vertragspartner ist jede Veränderung und Manipulation des Fahrzeuges untersagt, insbesondere Veränderungen an der Fahrzeugelektronik und -mechanik, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrzeuges führen (Tuning). Hierzu zählen auch der An- und Einbau von Zubehör, das fest mit dem Fahrzeug verbaut wird, sowie technische Veränderungen oder Manipulationen des Kilometerzählers. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Vertragspartner das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
6.7 Beschriftungen und Beklebungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fahrzeuggeber angebracht werden. Die Kosten für die Entfernung und daraus resultierenden eventuellen entstehenden Lackschäden, werden dem Vertragspartner über die Endabrechnung in Rechnung gestellt. Sachliche Nutzungsberechtigung.

 

 

7. Nutzungsberechtigung Fahrzeugsystem-Apps
Der Vertragspartner ist berechtigt, Fahrzeug-Apps, die durch den Hersteller des Fahrzeugs bereitgestellt werden, zu nutzen. Für die Nutzung der Fahrzeug-Apps gelten die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise des jeweiligen Herstellers. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs die Fahrzeug-App zu löschen und die Einrichtung des Fahrzeugs zu löschen. Entsprechendes gilt für alle im Fahrzeugsystem gespeicherten Daten, insbesondere personenbezogene Daten (z.B. Telefonkontakte, Adressen, etc.). Erfolgt die Löschung nicht durch den Vertragspartner, wird der Fahrzeuggeber den hieraus entstehenden Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung stellen.

 

 

8. Übergabe
8.1 Die Kalenderwoche der Fahrzeugrückgabe wird zwischen dem Vertragspartner und dem Fahrzeuggeber abgestimmt und durch den Fahrzeuggeber in einem Abholticket festgehalten, dass dem Vertragspartner per E-Mail übersandt wird (Im Folgenden „Bereitstellungsanzeige"). Der Vertragspartner erhält ferner bei Nutzung der von dem Fahrzeuggeber bereit gestellten Logisitk-App für die Abholung einen Legitimations-PIN per SMS an die von ihm angegebene Handynummer. Die erfolgte Übergabe des Fahrzeuges ist durch den Vertragspartner entweder über die von dem Fahrzeuggeber bereit gestellte Logisitk-App (im Rahmen der Verfügbarkeit) oder durch Rücksendung der bei Entgegennahme des Fahrzeugs beiderseitig unterzeichneten Bereitstellungsanzeige an den Fahrzeuggeber per E-Mail zu bestätigen.
8.1.1 Ist vereinbart, dass die Abholung des Fahrzeugs in einem Autohaus oder bei einem Logistikdienstleister erfolgt, so ist der Vertragspartner zur Übernahme des Fahrzeuges an dem vereinbarten Ort in der mit dem Fahrzeuggeber vereinbarten Kalenderwoche verpflichtet. Erst nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist die Fahrzeugabholung möglich und gestattet. Der exakte Tag der Fahrzeugübergabe ist durch den Vertragspartner mit dem Händler bzw. Logistikdienstleister (z.B. Lagermax, Hödlmayr, MO'Drive o.ä.) abzustimmen. Die Kontaktaufnahme hierzu erfolgt seitens des Vertragspartners mit den in der Bereitstellungsanzeige genannten Kontaktdaten des Händlers bzw. Logisitkdienstleisters.
8.1.2 Der Fahrzeuggeber betankt das zur Abholung bereit gestellte Fahrzeug vor Übergabe mit ausreichend Kraftstoff für eine Reichweite von rund 40 km (ca. 10 Liter Treibstoff) bzw. lädt dieses mit mind. 80% vor bei Elektrofahrzeugen.
8.2 der Fahrzeuggeber bietet bei jedem Fahrzeugangebot optional eine Fahrzeuganlieferung an einem vom Vertragspartner gwünschten Ort innerhalb Österreichs, insbesondere an einem vom Vertragspartner angegebenen Wohnort, an. Ist eine Fahrzeugzustellung zwischen den Parteien vereinbart, gilt folgendes:
8.2.1 Im Fall der Überführung des Fahrzeuges zum Vertragspartner, erhält der Vertragspartner ebenfalls eine Bereitstellungsanzeige. Die Abstimmung des exkaten Termins erfolgt auf dieser Grundlage zwischen dem Überführungsdienstleister und dem Vertragspartner.
8.2.2 Der Vertragspartner trägt die Kosten der Zustellung. Die Zustellkosten werden pauschal berechnet und dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung angezeigt. Die Zustellung des Fahrzeugs erfolgt auf eigene Achse und auf kürzestem Wege. Die im Rahmen der Zustellung gefahrenen Kilometer fließen in die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung mit ein. Aus logistischen Gründen kann für Elektrofahrzeuge nur eine Aufladung von mindestens 20% bei Auslieferung auf Achse zugesichert werden.
8.3 Übergabetermin
8.3.1 Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen können zu einer Verlängerung der vereinbarten Übergabefristen und einer Verschiebung der Übergabetermine führen.
8.3.2 Sollte der Vertragspartner den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er dem Fahrzeuggeber zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet.
8.4 Übergabemodalitäten
8.4.1 Bei der Übrgabe des Fahrzeuges ist der Führerschein durch den Vertragspartner als Originaldokument zur Einsicht vorzulegen. Für den Fall, dass der Vertragspartner nicht der Nutzer des Fahrzeugs ist, ist der Führerschein des primären Nutzers vorzulegen.
8.4.2 Sollte der Vertragspartner persönlich verhindert sein, ist er verplfichtet, nach weiterer Maßgabe dieses Vertrages einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht zu versehen. Für die Erteilung einer Vollmacht steht im Downloadbereich eine Vollmachtserklärung (Direktlink) bereit, die hierfür genutzt werden muss. Zudem ist es in diesem Fall erforderlich, dass der Vertragspartner an einem Indentifizierungsverfahren (Post-Ident) teilnimmt. Holt der Bevollmächtigte das Fahrzeug ab, so muss auch der Bevollmächtigte im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Übergabe des Fahrzeugs setzt in diesem Fall voraus, dass die Führerscheine des Vertragspartners und des Bevollmächtigten im Original zur Einsicht vorgelegt werden.
8.4.3 Bei Übergabe des Fahrzeuges hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber alle festgestellten Schäden am Fahrzeug unverzüglich und unmittelbar vor Ort zu melden und schriftlich in der Fahrzeugübernahmebestätigung zu fixieren.

 

 

9. Annahmeverzug und Nichtabnahme
9.1 Der Vertragspartner ist bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen zur Übernahme des Fahrzeugs verpflichtet. Übliche, im Rahmen der Zustellung des Fahrzeugs an den Vertragspartner erfolgte Verunreinigungen (insbesondere Fliegen/Insekten, Spritzschmutz, u.ä.) sind vom Vertragspartner zu dulden und stellen keinen Grund dar, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern. Nimmt der Vertragspartner das ihm zugestellte Fahrzeug aus nicht rechtfertigten Gründen nicht ab, trägt er die Kosten der erfolglosen Zustellung in vereinbarter Höhe. Darüber hinaus trägt der Vertragspartner die Kosten für die durch die Annahmeverweigerung entstandene Rückführung in selber Höhe und die Kosten einer gegebenenfalls erneuten Zustellung, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat.
9.2 Nimmt der Vertragpartner das Fahrzeug nicht an, kann der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Abnahme des Fahrzeuges setzen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Übernahme des Fahrzeugs, auch innerhalb der gesetzlichen Nachfrist nicht nach, so ist der Fahrzeuggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadenspauschale in Höhe von drei Nettomonatsmieten zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fahrzeuggeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Fahrzeuggeber bleibt die Geltendmachung eines von ihm nachzuweisenden höheren Schadens vorbehalten. Anderweitige gesetzliche Rechte und Ansprüche des Fahrzeuggebers infolge des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, dem Fahrzeuggeber zum Zwecke der Schadensminderung vor dem vereinbarten Übergabetermin einen Dritten zu benennen, der in den Mietvertrag unter Übernahme aller Rechte und Pflichten eintreten möchte. Der Fahrzeuggeber behält sich eine Bonitätsprüfung des Dritten vor und ist berechtigt, den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag aus berechtigten Gründen abzulehnen.

 

 

10. Verzug des Fahrzeuggebers
Der Vertragspartner kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Übergabtermins oder einer unverbindlichen Übergabefrist den Fahrzeuggeber in Textform auffordern, das Fahrzeug zu übergeben. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt der Fahrzeuggeber in Verzug,

 

 

11. Änderung des Fahrzeugs im Falle der Unmöglichkeit der Überlassung
11.1 Sollte es für den Fahrzeuggeber objektiv unmöglich sein oder werden, das vom Vertragspartner bestellte Fahrzeug zu überlassen, so ist der Fahrzeuggeber berechtigt, dem Vertragspartner ein alternatives Fahrzeug der gleichen oder vergleichbaren Fahrzeugklasse und mit dem gleichen oder vergleichbaren Ausstattungsniveau anzubieten. Nimmt der Vertragspartner dieses Angebot an, besteht der ursrpüngliche Mietvertrag mit diesem geänderten Inhalt fort. Der Vertragspartner ist zur Abnahme des Angebots nicht verplfichtet.
11.2 Sollte es dem Fahrzeuggeber aufgrund einer Verzögerung der Lieferung nicht möglich sein, das bestellte Fahrzeug zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so bietet der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner - sofern sich die Parteien nicht auf eine endgültige Änderung gemäß Ziffer 11.1 geeinigt haben - nach Möglichkeit an, ihm für den Übergangszeitraum bis zur Lieferung des ursprünglich bestellten Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder einer vergleichbaren Fahrzeugklasse mit einem vergelichbaren Ausstattungsniveau zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Vertragspartner dieses Angebot an, ist für das Ersatzfahrzeug während des Übergangszeitraums der im Online-Shop für dieses Fahrzeug ausgewiesene Preis zu zahlen, sofern dieser geringer ist als der Preis für das ursprünglich bestellte Fahrzeug oder diesem entspricht. Ist der für das Ersatzfahrzeug ausgewiesene Preis dagegen höher, ist maximal der im Mietvertrag für das ursrpünglich bestellte Fahrzeug vereinbarte Preis zu zahlen. Die Abholung und Rückgabe des Ersatzfahrzeuges erfolgt am selben Standort wir die Übergabe des eigentlich bestellten Fahrzeuges. Der Übergabetermin für das ursrpünglich bestellte Fahrzeug wird in diesem Fall einvernehmlich neu festgelegt. Die Vertragslaufzeit des ursprünglichen Mietvertrags beginnt erst mit dem neu festgelegten Übergabetermin zu laufen.

 

 

12. Zahlung des Nutzungentgelts und Gebühren
12.1 Für die vom Fahrzeuggeber zu erbringenden Leistungen entrichtet der Vertragspartner ein monaltich zu zahlendes Entgelt (Nutzungsentgelt), das jeweils im Vorhinein zum Ersten des jeweiligen laufenden Monats fällig ist.
12.2 Weiterbelastungen, Zwischen-/Endabrechnungen sowie Einmalzahlungen für Nebenleistungen sind nach Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig.
12.3 Die Erstberechnung erfolgt auf Grundlage der Bereitstellungsanzeige, die bei Übernahme des Fahrzeuges durch den Vertragspartner ausgefüllt per E-Mail oder per Logistik-App an den Fahrzeuggeber zu senden ist. Sollte die Bereitstellungsanzeige nicht innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe des Fahrzeugs erfolgen, so wird die Erstberechnung spätestens am Montag der im Ticket genannten folgenden Kalenderwoche getätigt. Die weitere Berechnung erfolgt jeweils am Monatsanfang.
12.4 Die Zahlung erfolgt über ein von dem Vertragspartner zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat. Der Vertragspartner erhält eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin. Bei wiederkehrenden Leistungen mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des Vertragspartners vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Vertragspartner sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Fahrzeuggeber verursacht wurde. Es werden nur europäsiche IBAN-Kontoverbindungen akzeptiert.
12.5 ALD ist berechtigt und bei einer Reduzierung verpflichtet, den der Kalkulation zurgunde lliegenden Refinanzierungskosten entsprechend der Veränderung des Zinssatzes auf Basis des 12-Monats-EURIBOR zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung anzupassen. Für vertraglich vereinbarte „sonstige Dienstleistungen" der zugrunde liegenden AGB gilt entsprechendes auf Basis der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020. Der Kunde wird schriftlich über die erfolgte Anpassung sowie die daraus entstandene Erhöhung oder Reduzierung der Leasingrate bzw. Entgelte informiert.
Alle Gebühren und Steuern, die aus dem Abschluss des Vertrages entstehen, insbesondere die Rechtgeschäftsgebühr, trägt der Vertragspartner. Sollte der Fahrzeuggeber solche Abgaben bezahlen, wird sie der Kunde unverzüglich ersetzen.

 

 

13. Zahlungsverzug
Der Vertragspartner gerät in Zahlungsverzug, wenn die monatliche Rate zum vereinbarten Termin nicht eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet.
 
Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung
  1. von zumindest zwei Monatsraten in Verzug oder,
  2. in einem Zeitraum, der sich über mehrere Monate erstreckt, mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei Monatsraten entspricht, in Verzug,

ist der Fahrzeuggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Folgen der fristlosen Kündigung bestimmen sich nach 26.

 

 

14. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln
Der Fahrzeuggeber haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur im Rahmen von Ziffer 26 bestehen. Etwaige Sachmängel sind gegenüber dem Fahrzeuggeber unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Verlangen zur Überprüfung und Durchführung von Reparaturen zur Verfügung zu stellen und diesbezügliche Hinweise des Fahrzeuggebers zu befolgen.

 

 

15. Inspektion
15.1 Der Vertragspartner hat den Fahrzeuggeber unverzüglich über einen erhaltenen Wartungsaufruf auf der Anzeige im Cockpit zu informieren. Der Fahrzeuggeber stimmt das weitere Vorgehen mit dem Vertragspartner ab.
15.2 Bei Vertragslaufzeiten von 12 oder mehr Monaten verpflichtet sich der Vertragspartner, evtl. anfallende Inspektion/en (Insprektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) durchführen zu lassen, die für den Vertragspartner während der vereinbarten Vertragslaufzeit bei Einhaltung der vereinbarten Freikilometer kostenfrei ist. Die Terminierung der Inspektion sowie die Wahl der Werkstatt obliegt dem Vertragspartner in Abstimmung mit dem Fahrzeuggeber. Während der Inspektion steht dem Vertragspartner ein kostenfreies Ersatzfahrzeug zur Verfügung.
15.3 Sollte das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen sein, erhält der Vertragspartner diese Information vom Fahrzeuggeber. Der Vertragspartner vereinbart unverzüglich unter Rücksprache mit dem Fahrzeuggeber einen Termin bei dem entsprechenden Handelspartner, damit das Fahrzeug termingerecht, spätestens binnen 14 Tagen, bei einem entsprechenden Handelspartner zu Behebung vorgeführt werden kann. Ansonsten kann der Verlust der Bertriebserlaubnis drohen.

 

 

16. Störung des Kilometerzählers
Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der Vertragspartner unverzüglich hierüber zu unterrichten und die Beseitigung des Defekts mit dem Fahrzeuggeber im Voraus abzustimmen. Erfolgt ein Austausch des Kilometerzählers, so hat der Vertragspartner den Fahrzeuggeber durch sämtliche Bestätigung des Fachhändlers über den abgelesenen Kilometerstand des ausgetauschten Instruments zu unterrichten.

 

 

17. Fahrzeugtausch
17.1 Der Fahrzeuggeber ist aus begründetem Anlass, beispielsweise aufgrund eines Produktrückrufs, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vertragspartners mit einer mindestens 14-tägigen Vorankündigungsfrist berechtigt, das überlassene Fahrzeug gegen ein modellgleiches Fahrzeug mit vergleichbarer Konfiguration unter Beibehaltung der übrigen Vertragspflichten der Parteien auszutauschen, ohne dass dem Vertragspartner durch oder im Zusammenhang mit diesem Austausch Mehrkosten entstehen. Zur Realisierung des Fahrzeugaustausches wird der Fahrzeuggeber das Austauschfahrzeug an einen mit dem Nutzer vereinbarten Ort zu einem vereinbarten Lieferzeitpunkt anliefern und die Übergabe des Austauschfahrzeuges und Rückgabe des Rücknahmefahrzeuges auf eigene Kosten durchzuführen.
17.2 Fordert der Fahrzeuggeber den Vertragspartner aus begründetem, nicht von ihm zu vertretenden Anlass, beispielsweise aufgrund eines Produktrückrufs, zur Rückgabe seines Fahrzeugs auf, ohne dem Vertragspartner ein modellgleiches Fahrzeug mit vergleichbarer Konfiguration anbieten zu können und einigen sich die Parteien nicht auf ein anderes Fahrzeug, besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht der Parteien, das unter Wahrung einer Kündingungsfrist von 4 Wochen nach Ablauf der Vorankündigungsfrist vom Fahrzeuggeber oder dem Vertragspartner durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden kann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung.

 

 

18. Abwicklung nach Unfall oder Beschädigung des Fahrzeugs
18.1 Beschädigungen am Fahrzeug sind dem Fahrzeuggeber (Abteilung Schadenmanagement) vom Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Schadensmeldung durch den Vertragspartner an den Fahrzeuggeber hat über das Schadenformular, welches auf der Homepage des Fahrzeuggebers abrufbar ist, zu erfolgen (Direktlink).
18.2 Neben dem Schadenformular hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber gegebenenfalls den von der Polizei erstellten Unfallbericht zu übermitteln, aus dem Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Unfallverursachung hervorgeht und aussagefähige Bilder vom Schaden bzw. Schadenshergang. Wenn es weitere Zeugen für den Unfall gibt, sind diese vom Vertragspartner an den Fahrzeuggeber ebenfalls namentlich zu benennen. Im Nachgang ist der Vertragspartner verpflichtet gegenüber dem Fahrzeuggeber oder einem beauftragten Dritten Auskunft zum Unfall und dem Unfallhergang zur sachgerechten Bearbeitung zu erteilen.
18.3 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner nach Eingang der Schadenmeldung weitere Informationen zum weiteren Ablauf, insbesondere zur genauen Schadensfeststellung, Reparatur und Überlassung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung. Hat der Vertragspartner den Unfall bzw. Schaden schuldhaft verursacht, steht dem Vertragspartner während der Ausfallzeit des Fahrzeuges (z.B. für die Schadensfeststellung bzw. Reparatur) kein Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung eines Ersatzfahrzeug zu.
18.4 Alle Beauftragungen für Schadensfeststellung und Reparaturen erfolgen ausschließlich durch den Fahrzeuggeber. Bei Selbstvornahme der Reparatur durch den Vertragspartner oder nicht mit dem Fahrzeuggeber abgestimmte Beauftragungen Dritter haftet der Vertragspartner für alle aus der eigenständigen Beauftragung entstehenden Mängel und Schäden in voller Höhe. Ein durch den Unfall oder der Reparatur bedingten Nutzungsausfall des Fahrzeuges, entbindet den Vertragspartner nicht von der Zahlung des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgeltes gemäß Mietvertrag.
18.5 Bei einem Totalschaden, der von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde, ist durch den Vertragspartner ein mögliches verfügbares Folgefahrzeug individuell mit dem Fahrzeuggeber abzustimmen. Für das Folgefahrzeug wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag des Fahrzeuges, das vom Totalschaden betroffen ist, wird in jedem Fall beendet.

 

 

19. Versicherung, Haftung des Vertragpartners
19.1 Das Fahrzeug ist mit einer Haftpflichtversicherung sowie einer Voll- und Teilkasko Versicherung abgesichert. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Teil- und Vollkasko Schadensfall ist im Mietvertrag separat geregelt. Versichert ist der Vertragspartner. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug, ist bei schuldloser oder nicht einfach fahrlässiger Herebiführung des Unfalls bzw. Schadens ebenfalls Versicherungsschutz gegeben.
Inhalt und Umfang der bestehenden Versicherungen stellen sich zusammenfassend wie folgt dar:
 
a) Umfang der Haftpflichtversicherung
 
Bei der Haftpflichtversicherung sind die Schäden abgedeckt, die bei der Nutzung durch den Vertragspartner und dem berechtigten Fahrer mit dem Fahrzeug anderen zugefügt werden. Der Deckungsumfang ist auf 30 Mio. je Ereignis pauschal und auf 6,45 Mio. je geschädigter Person begrenzt. Eine Freistellung von begründeten Schadensersatzansprüchen ist - vorbehaltlich der nachstehend genannten Ausschlüsse - gewährleistet, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
  • Personen verletzt oder getötet werden
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen
  • Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen und gegen den Vertragspartner, den Fahrzeuggeber oder den Versicherer Schadensersatzansprüche werden vom Versicherer auf deren Kosten abgewendet.

Eine Reduzierung auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen findet in folgenden Fällen statt

  • bei Schäden von Insassen in Anhängern
  • bei baulichen Veränderungen am Fahrzeug, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (diese sind vertraglich untersagt)
  • bei Teilnahme an Festumzügen
  • bei Transport von gefährlichen Gütern (Gefahrguttransport).

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tatbestände:

  • Vorsatz: Wird ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt, wird dieser von der Versicherung nicht übernommen.
  • Genehmigte Rennen: Bei Schäden, die während einer behördlich genehmigten Rennveranstaltung eintreten, entfällt der Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Übungsfahrten.

b) Umfang der Kaskoversicherung

Im Umfang der Kaskoversicherung versichert sind das Fahrzeug und, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind,

  • fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug verbaute Fahrzeugteile;
  • fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug verbautes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient;
  • im Fahrzeug unter Verschluss gehaltene Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs mitgeführt werden sowie folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile
    • ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder mit Sommerbereifung
    • Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze.

Ausdrücklich nicht mitversichert sind alle sonstigen Gegenstände wie z.B. Mobiltelefone, mobile Navigationsgeräte, Reisegepäck und persönliche Gegenstände der Insassen.

 

(i) Umfang der Vollkaskoversicherung
Folgende Ereignisse sind im Umfang der Vollkaskoversicherung vorbehaltlich der nachstehenden Ausschlüsse mitversichert
  • Unfall (d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis). Hiervon ausgenommen sind insbesondere
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben (Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen);
    • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten (falsche Bedienung, falsches Betanken oder verrutschende Ladung);
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben;
  • Mut- oder böswillige Handlungen: Versichert sind mit- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt im Sinne der Versicherungsbedingungen sind insbesondere Personen anzusehen, die mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden oder in einem Näheverhältnis zu dem Vertragspartner stehen.
  • Schäden bei der Benutzung von Schiffen und Fähren. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
    • Das Schiff / Fähre strandet, kollidiert, schlägt Leck oder geht unter.
    • Das Fahrzeug geht aufgrund der Wetterlage oder des Seegangs über Bord.
    • Der Kapitän ordnet an, dass das Fahrzeug zu Gunsten der Fähre, der Passagiere oder der Ladung zu opfern ist.
  • Manipulation der Fahrzeugsoftware (Hacker-, Cyberangriff) durch einen unberechtigten Dritten

(ii) Ausschlüsse der Kaskoversicherung

Im Rahmen der Kaskoversicherung nicht ersetzt werden

  • Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- oder Verschleißschäden am Fahrzeug;
  • Verlust von Treibstoff bei einem Unfall;
  • eine Wertminderung des Fahrzeugs (siehe Ziffer 19.2)
  • Nutzungsausfall bzw. die Kosten für einen Mietwagen

Versicherungsschutz besteht zudem nicht in folgenden Fällen:

  • Vorsatz: Ein vorsätzlich herbeigeführter Unfall bzw. Schaden wird von der Kaskoversicherung zu keiner Zeit übernommen. Hier haftet der Vertragspartner in voller Höhe selbst.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit kann die Kaskoversicherung unter Umständen eintreten. Ein Schaden, der von dem Fahrer unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herebigeführt wurde, wird von der Kaskoversicherung unter keinen Umständen ersetzt. Gleiches gilt bei einem Diebstahl, der durch grob fahrlässiges Handeln des Fahrers oder des Vertragspartners ermöglicht wurde.
  • Genehmigte Rennen: Kein Versicherungsschutz der Kaskoversicherung besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten Rennveranstaltungen entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
  • Reifenschäden: Kein Versicherungsschutz der Kaskoversicherung besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen und Felgen, es sei denn sie sind gleichzeitig zu einem Schadenereignis beschädigt oder zerstört worden, das unter den Schutz der Kaskoversicherung fällt.
  • Kriegsereignisse: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
  • Schäden durch Kernenergie: Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge durch Kernenergie.
19.2 Der Vertragspartner haftet im Falle von Pflichtverletzungen gegenüber dem Fahrzeuggeber nach den gesetzlichen Regelungen. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Schaden durch die bevorstehenden Voll- und Teilkaskoversicherungen abgedeckt ist und die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung überschreitet.
19.3 Der Vertragspartner hat
  • bei Schäden durch Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen des persönlichen Bedarfes - ausgenommen Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere, Mobiltelefone, PDAs (Personal Digital Assistant), Laptops und Digitalkameras - durch Einbruchdiebstahl bis zur Höhe von EUR 750,00, oder
  • bei Schäden durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichen Verkehr, oder
  • bei Kollision mit einem unbekannten Kraftfahrzeug
das Schadensereignis unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
Bei Kaskoschäden ab einer Gesamtreparaturhöhe von EUR 1.000 (netto) greifen für einen sogenannten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs keine Haftungsbeschränkungen zugunsten des Vertragspartners ein. Der Fahrzeuggeber behält sich in diesem Fall vor, im Rahmen eines Schadensersatzanspruches einen merkantilen Minderwert in Höhe von jeweils 10% des im Schadensgutachten oder der Reparaturkostenkalkulation festgelegten Werts geltend zu machen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich kein oder nur ein wesentlich geringerer merkantiler Miderwert ergibt. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Wertminderung dem Fahrzeuggeber nicht im Rahmen einer bestehenden Versicherung erstattet wird.

 

 

20. Außerordentliche Kündigung be wiederholtem Schadensfall
Entstehen an dem Fahrzeug während der Laufzeit mehr als zwei Kaskoschäden und ist dem Fahrzeughalter ein Festhalten am Vertrag deshalb nicht mehr zuzumuten, begründet dies für den Fahrzeuggeber das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Abschluss eines Folgevertrages ausgeschlossen werden. Im Falle eines solchen Ausschlusses ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, Fahrzeuge, die einem Dritten von dem Fahrzeuggeber im Rahmen eines mit diesem geschlossenen Vertrages überlassen wurde, zu führen.
Der Fahrzeuggeber behält sich darüber hinaus das Recht vor, Schadensersatzansprüche aufgrund von Mehrkosten für Versicherungen, die sich aus einer wiederholten schuldhaften Schadensverursachung des Vertragspartners oder eines Nutzers gemäß Ziffer 4 ergeben, gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

 

 

21. Ordnungswidrigkeiten
Wird dem Vertragspartner oder einem anderen Nutzer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Verwaltungsstrafe mit dem überlassenen Fahrzeug vorgeworfen und wird diese dem Fahrzeuggeber bspw. durch eine Behörde angezeigt, so hat der Vertragspartner den Verwaltungsaufwand des Fahrzeuggebers zu begleichen. Die Höhe des Verwaltungsaufwandes ist im Gebührenblatt ausgewiesen. Der Verwaltungsaufwand wird über die monatliche Rate abgerechnet. Der Bezahlung des Bußgeldes bzw. die Verwaltungsstrafe muss vom Vertragsnehmer separat übernommen werden. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fahrzeuggeber auferlegte Verfahrenskosten zu erstatten, soweit diese erforderlich sind.

 

 

22. Fahrzeugrückgabe
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Sollte der Vertragspartner persönlich verhindert sein, ist er verpflichtet, nach Maßgabe dieses Vertrages einen Bevollmächtigten mit Hilfe des im Downloadbereich bereitgestellten Vollmachtsformular (Direktlink) zu benennen.
Die Rückgabe erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:
Die Kalenderwoche der Fahrzeugrückgabe wird durch den Fahrzeuggeber entsprechend der vereinbarten Laufzeit oder abweichender Vereinbarung der Parteien in einem Rückgabeticket festgehalten, das dem Vertragspartner per E-Mail übersandt wird (im Folgenden „Rückgabeanzeige"). Erst nach Erhalt der Rückgabeanzeige ist eine Fahrzeugrückgabe zulässig.
Die erfolgte Rückgabe des Fahrzeuges ist durch den Vertragspartner entweder über die von dem Fahrzeuggeber bereit gestellte Logistik-App (im Rahmen der Verfügbarkeit) oder durch Rücksendung der bei Rükgabe des Fahrzeugs beiderseitig unterzeichneten Rückgabeanzeige an den Fahrzeuggeber per E-Mail zu bestätigen. Die Bestätigung muss durch den Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Fahrzeuggeber übermittelt werden.
22.2 Rückgabe bei Autohaus / Logistikdienstleister
22.2.1 Erfolgt die Rückgabe bei einem Händler bzw. Logistikdienstleister, so ist der exakte Tag der Fahrzeugrückgabe durch den Vertragspartner frühzeitig mindestens vier Wochen im Voraus mit dem Händler bzw. Logistikdienstleister abzustimmen. Der Logistikdienstleister wird dem Vertragspartner mitgeteilt.
22.2.2 Zum Rückgabezeitpunkt muss das Fahrzeug von einem Gutachter besichtigt werden.
22.3 (Rück-) Überführung vom Vertragspartner
22.3.1 Erfolgt die Rückgabe vertragsgemäß durch Übergabe an den Überführungsdienstleister am Wohn- oder Geschäftssitz des Vertragspartners, so hat der Vertragspartner den exakten Abholtermin mit dem Überführungsdienstleister abzustimmen.
22.3.2 nach der Terminierung der Fahrzeugabholung wird auch der Termin mit dem neutralen Gutachter direkt am gleichen Tag seitens des Überführungsdienstleisters vereinbart.
22.4 Nichteinhaltung des vereinbarten Rückgabetermins
Sollte der Vertragspartner den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er dem Fahrzeuggeber zum Kostenersatz verpflichtet. Die Folgen der verspäteten Fahrzeugrückgabe gemäß Ziffer 25 bleiben unberührt.

 

 

23. Begutachtung zur Feststellung von Schäden bei Rückgabe
23.1 Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen und vollständigen Zustand mit sämtlichen Unterlagen und Zubehörteilen, welche Vertragsgegenstand sind, zurückgegeben werden. Bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Fahrzeugeber oder dessen Beauftragten werden alle Schäden, die den üblichen Umfang einer Nutzung überschreiten, von einem unabhängigen Sachverständigen (im Folgenden auch „Gutachter") in einem Rückgabeprotokoll / Zustandsbericht festgehalten. Details sind dem auf der Webseite des Fahrzeuggebers online verfügbaren Schadenskatalog zu entnehmen. Hier wird aufgezeigt, welche Schäden akzeptiert werden und welche Schäden als nicht üblich vom Vertragspartner zu tragen sind. Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Der aus der Begutachtung resultierende Minderwert auf Basis des Minderwertgutachtens wird dem Vertragspartner belastet. Die Begutachtung selbst ist für den Vertragspartner grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden.
23.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug innen gesaugt, ausgeräumt und außen gereinigt zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug nicht entsprechend gereinigt sein, so kann der Gutachter kein exaktes Gutachten erstellen. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten für etwaige zusätzliche Gutachterkosten und die Reinigung des Fahrzeugs sind in vollem Umfang seitens des Vertragspartners zu tragen und werden im Rahmen der Endabrechnung verrechnet. Für die Außenreinigung werden grundsätzlich EUR 50 und für die Innenreinigung EUR 100 zuzüglich USt. fällig.
Ein Schaden entsteht auch dann, wenn der Garantieanspruch des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückgabe erloschen ist, weil der Vertragspartner es während der Vertragslaufzeit verabsäumt hat, etwaige Service- und Wartungsarbeiten am Fahrzeug gemäß den vom Hersteller vorgegebenen Service- und Wartungsintervallen durchführen zu lassen. in diesem Fall ist der Fahrzeuggeber berechtigt, dem Vertragspartner für jedes verbleibende Jahr, für welches der Garantieanapsruch laut Hersteller noch bestehen würde, pauschal EUR 99 zzgl. USt. in Rechnung zu stellen. Ein angefangenes Jahr wird als ganzes Jahr für die Brechnung herangezogen.

 

 

24. Endabrechnung
24.1 Die Abrechnung des Nutzungentgeltes nach Vertragsende erfolgt taggenau auf den Tag der Fahrzeugrückgabe bezogen und unter Berücksichtigung der vertraglich definierten Laufzeit. Grundlage der taggenauen Abrechnung ist der Zugang der Bestätigung der Rückgabe, die entweder über die Logisitk-App oder durch Übermittlung der Rückgabeanzeige per Mail erfolgt. Ohne deren Übermittlung läuft der Vertrag und somit die Berechnung weiter. Ergibt sich im Rahmen der Endabrechnung eine Überzahlung, wird am Ende des letzten Monats der Vertragslaufzeit eine Gutschrift erstellt.
24.2 Gutachterlich festgestellte Schäden, die laut den Rücknahmekriterien des Fahrzeuggebers nicht als Gebrauchsspuren deklariert sind, werden gegenüber dem Vertragspartner gemäß den vertraglichen Regelungen in Rechnung gestellt.
24.3 Hat der Vertragspartner die im Mietvertrag vereinbarte Anzahl der Freikilometer überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Mietvertrag bzw. - sofern darin nichts vereinbart wurde - zu dem in Ziffer 3.8 dieser AGB festgelegten Nachbelastungssatz. Im Falle einer Verkürzung der Vertragslaufzeit bzw. der Nutzungsdauer erfolgt die Berechnung gemäß Ziffer 3.8 Absatz 2. Überschreitet der Vertragspartner die zulässige Gesamtkilometerzahl, hat er zudem den durch die erhöhte Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeuges zu erstatten sowie etwaige durch die oder im Zuge der Überschreitung anfallenden Kosten zu übernehmen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Fahrzeuggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Minderwert des Fahrzeuges nach Fahrzeugrückgabe durch einen neutralen Gutachter auf Kosten des Vertragspartners ermitteln zu lassen.

 

 

25. Folgen einer verspäteten Fahrzeugrückgabe
25.1 Das Fahrzeug ist durch den Vertragspartner termingerecht am Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben. Eine Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Vertragspartner nach Ende der Vertragslaufzeit ist nicht gestattet und führt nicht zu einer stillschweigenden Fortsetzung des Vertrages. § 1114 und § 1115 ABGB werden abbedungen. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit hat der Vertragspartner die Stellung eines Prekaristen.
25.2 Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrzeuggebers nicht termingerecht zum Vertragsende zurückgegeben, ist der Fahrzeuggeber berechtigt, dem Vertragspartner für die Dauer der Weiternutzung eine Nutzungsentschädigung bis 5 Werkstage nach dem vertraglich vereinbarten Rückgabetermin in Höhe von 1/30 und für jeden weiteren überschrittenen Tag in Höhe von 1/15 des monatlich vereinbarten Nutzungsentgeltes und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Aufwendungen zu berechnen. Bei einer vom Vertragspartner verursachten verspäteten Fahrzeugrückgabe haftet der Vertragspartner für die Kosten etwaiger vor Rückgabe fälliger Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe). Im Übrigen gelten bis zur Rückgabe die Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertrag fort.
25.3 Kommt der Vertragspartner seiner Pflicht zur Rückgabe von Schlüsseln, Kraftfahrzeugunterlagen oder Zubehör [z.B. Kundendienstheft, SD-Navigationskarten, Radio-Code-Karte, Schlüsselzubehör, Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)] schuldhaft nicht nach, so hat er dem Fahrzeuggeber den hieraus resultierenden Aufwand zu ersetzen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Fahrzeuggeber kein oder ein nur wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Nach ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist von drei Tagen, ist der Fahrzeuggeber zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt. Der Ablauf der Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Vertragspartner die Rückgabe bereits verweigert hat oder diese nicht möglich ist.
25.4 Das Recht zur Geltendmachung von Schäden infolge des Nichtwahrnehmens eines verbindlichen Rückgabetermins (beispielsweise für eine erneute Gutachterbestellung oder zeitlich reduzierte Nachfolgeverträge) bleibt dem Fahrzeuggeber vorbehalten.

 

 

26. Haftung des Fahrzeuggebers
26.1 Der Fahrzeuggeber haftet unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt sowie bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Beachtung der Vertragspartner vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit haftet der Fahrzeuggeber nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
26.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
26.3 Soweit in dieser Ziffer 26 nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ist die Haftung des Fahrzeuggebers ausgeschlossen, sofern gesetzlich möglich. Soweit die Haftung des Fahrzeuggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Fahrzeuggebers.

 

 

27. Laufzeit des Vertrages und Kündigung
27.1 Der Vertrag wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag. Der Vertrag kann während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht jeder Vertragspartei, aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
27.2 Die Befristung des Vertrages beginnt am Ersten des auf die Übergabe des Mietobjektes an den Kunden folgenden Kalendermonates. Im Falle der vertragswidrigen Verweigerung der Übernahme des Mietobjektes durch den Kunden beginnt die Befristung am Ersten des auf diese Weigerung folgenden Kalendermonats.
27.3 Fällt der letzte Tag der vereinbarten Laufzeit auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Vertragszeit an dem darauf folgenden Werkstag.
27.4 Stirbt der Vertragsnehmer innerhalb der vereinbarten Laufzeit, endet der Vertrag mit dem Tod und das Fahrzeug kann vorzeitig zurückgegeben werden.

 

 

28. Rechtsfolgen im Falle der außerordentlichen Kündigung des Fahrzeuggebers
28.1 Im Falle einer fristlosen außerordentlichen Kündigung durch den Fahrzeuggeber aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners, ist der Vertragspartner verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Der Fahrzeuggeber ist in diesem Fall auch berechtigt, das bzw. die zur Verfügung gestellte(n) Fahrzeug(e) jederzeit und ohne Ankündigung abzuholen und in seine Obhut zurückzubringen.
28.2 Wird der Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners durch den Fahrzeuggeber gekündigt, so hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber den Aufwand für eine Abholung und Lagerung sowie den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dem Fahrzeuggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
28.3 ALD kann den Vertrag (ungeachtet anderer Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen) jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung aussetzen und / oder kündigen, sollte der Vertragspartner oder seine wirtschaftlichen Eigentümer von Sanktionen betroffen sein oder Gegenstand von Sanktionen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde gegen seine Zusicherungen und Zusagen gemäß dieser Klausel verstößt. Im Falle einer Kündigung durch ALD wird der Kunde unverzüglich das in diesem Vertrag gegenständliche Leasingfahrzeug retournieren.

 

 

29. Sanktionen und Embargo
29.1 "Sanktionierte Person" ist jede Person, die von Sanktionen betroffen ist oder gegen die Sanktionen verhängt wurden oder die anderweitig Gegenstand von Sanktionen ist (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Tatsache, dass sie sich in einem Land befindet, das allgemeinen oder landesweiten Sanktionen unterliegt).
29.2 "Sanktionen" bedeuten Wirtschafts- oder Finanzsanktionen, Handelsembargos oder ähnliche Maßnahmen, die von einem der nachstehend genannten Saaten (oder einer Behörde eines der nachstehend genannten Staaten) erlassen, verwaltet oder durchgesetzt werden:
 
  1. Vereinte Nationen (United Nations)
  2. Vereinigte Staaten von Amerika
  3. Europäische Union oder eines ihrer gegenwärtigen oder künftigen Mitgliedsstaaten, oder
  4. Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
29.3 Der Kunde garantiert, dass weder er noch der Mitbegünstigte eine sanktionierte Person ist.
29.4 ALD kann den Mietvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung aussetzen und / oder kündigen, wenn der Kunde oder der Mitbegünstigte eine sanktionierte Person wird.
29.5 Im Falle einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung durch ALD ist der Kunde verpflichtet, alle im Zusammenhang mit Mietvertrag gemieteten Fahrzeuge unverzüglich zurückzugeben.

 

 

30. Korruption
Eine „Korruptionshandlung" ist eine freiwillige Handlung, die direkt oder indirekt durch eine beliebige Person, beispielsweise einen vermittelnden Dritten, begangen wird, indem a) jemanden (einschließlich eines Amtsträgers) für sich selbst oder für einen Dritten ein Geschenk, eine Spende, eine Einladung, eine Vergütung oder ein Wertgegenstand gegeben, angeboten oder versprochen wird oder b) das Fordern oder Akzeptieren eines Geschenks, einer Spende, einer Einladung, einem Entgelt oder Wertgegenstand an / von einer beliebigen Person (inklusive eines Amtsträgers), sofern dies für einen Bestechungsanreiz oder eine vorsätzliche Korruptionshandlung gehalten werden könnte. Dies geschieht in eigenem Interesse oder für Dritte, in jedem Fall mit der Absicht, eine Person (inklusive eines Amtsträgers) zu verleiten, ihre Funktionen unangemessen oder unehrlich auszuführen und / oder einen unangemessenen Vorteil zu erlangen.
Unter „Antikorruptionsgesetzen" versteht man das französische Gesetz „Sapin II" vom 9. Dezember 2016 zu Transparenz und Bekämpfung von Bestechung und Korruption und den „U.S. Foreign Corrupt Practices Act" von 1977, in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem inkludiert der Begriff alle geltenden Gesetze oder Verordnungen, in denen das Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie der „UK Bribery Act 2010" durchgesetzt werden. Zusätzlich sind alle anderen Antikorruptionsgesetze sowie der Verhaltenskodex der Société Générale Gruppe (einsehbar unter https://www.aldautomotive.at) mit Bezug auf juristische Personen, in der jeweils gültigen Fassung, gemeint.
„Einflussnahme" bedeutet die freiwillige Handlung, einer Person (inklusive Amtsträger) ein Geschenk, eine Spende, eine Einladung, ein Entgelt oder einen Wertgegenstand a) zu geben, anzubieten oder zu versprechen oder b) von einer Person (inklusive Amtsträger) anzunehmen. Dies kann direkt oder indirekt, in eigenem Interesse oder für Dritte geschehen, in allen Fällen mit dem Ziel, seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss zu missbrauchen und eine günstige Entscheidung oder einen ungerechtfertigten Vorteil von einem Amtsträger oder jeder beliebigen Person zu erhalten.
Der Kunde garantiert, dass es sich beim Kunden selbst sowie bei dessen rechtlich und wirtschaftlich Berechtigten um keine (nach nationalen oder internationalen Bestimmungen) sanktionierten (juristischen) Personen handelt.

 

 

31. Mitteilungspflicht
Jede Änderung der Anschrift oder des Familiennamens des Vertragspartners ist dem Fahrzeuggeber innerhalb von einer Frist von drei Tagen in Textform inklusive Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden amtlichen Bestätigung mitzuteilen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber zudem jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen, und zwar vorab telefonisch mit anschließender Bestätigung in Textform innerhalb von drei Tagen.

 

 

32. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelene der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

33. Abtretungsbeschränkungen
Forderungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fahrzeuggebers abgetreten werden.

 

 

34. Geltendes Recht
Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsvereinbarung zwischen Vertragspartner und Fahrzeuggeber gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

 

 

35. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Wohnort des Vertragspartners.

 

 

36. Verbraucherstreitbeilegung
36.1 Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt. Diese Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
36.2 Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschutzstelle teilzunehmen.

 

 

Stand August 2023

 

 

Gebührenblatt (Stand per: 31.07.2023)

 

Position Gebühr in EURO (inkl. MwSt.)
Bearbeitungsgebühr für Untervermietung des Mietobjektes € 360,-
Bearbeitungs- und Weiterleitungsgebühr von Anonymverfügungen gemäß Punkt 21. € 24,-
Bearbeitungs- und Weiterleitungsgebühr von Anzeigen oder Lenkerauskünften gemäß Punkt 21. € 48,-
Bearbeitungsgebühr bei Abschleppung des Mietfahrzeuges gemäß Punkt 21. € 48,-
Bearbeitungsgebühr bei Verlust von Bordbuch, Fahrzeugschlüssel, Warndreieck oder Verbandskasten jeweils € 36,-
Vertragsstrafe unzulässige Auslandsfahrten gemäß Punkt 5. (siehe Länderliste der internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr) € 400,-
Versand Papierrechnung € 2,50
Schadensbearbeitungsgebühr - bis zu 10% des Schadens, jedoch mindestens € 192,-
Reinigung, + ggf. darüber hinaus gehender Aufwand € 150,-

 

Alle Gebühren ergeben sich, sofern nicht anders angeführt, pro Anlassfall.